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5. Rügemöglichkeiten bei Einwänden gegen die Besetzung im Hinblick auf einen fehlenden Besetzungsbeschluss

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Nach § 76 Abs. 2 GVG, § 33b Abs. 2 JGG muss die Kammer – im Gegensatz zur vor dem 1.1.2012 geltenden Rechtslage – stets über die Besetzung beschließen.[47] Das Fehlen eines Beschlusses führt zu einer vorschriftswidrigen Besetzung[48] unabhängig davon, ob unter Mitwirkung eines dritten Richters verhandelt wird oder nicht.[49]

Führt der Einwand zu der Feststellung, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, hat dies die Beendigung der Hauptverhandlung zur Folge. Nach § 76 Abs. 5 GVG, § 33b Abs. 6 JGG wäre sodann erneut über die Besetzung zu entscheiden und mit der Hauptverhandlung erneut zu beginnen.

Wird der Besetzungseinwand übergangen oder zurückgewiesen und die Hauptverhandlung bis zum Urteil fortgeführt, begründet dies die Revision (§ 338 Nr. 1 lit. b StPO).

Verteidigung im Revisionsverfahren

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