Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 162
6. Ist es nach Aussetzung der Hauptverhandlung erneut zu einer Hauptverhandlung in einer Besetzung gekommen, die von derjenigen in der zunächst begonnenen Hauptverhandlung abweicht und richtete sich dagegen der übergangene oder zurückgewiesene Besetzungseinwand?
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Nach Beginn der Hauptverhandlung darf der ursprüngliche Besetzungsbeschluss auch dann nicht rückgängig gemacht werden, wenn sich in der Hauptverhandlung herausstellt, dass die ursprünglichen Annahmen für den Besetzungsbeschluss unzutreffend waren. Eine Aussetzung der Hauptverhandlung nur zu dem Zweck, erneut über die Besetzung entscheiden zu können, ist unzulässig.[50] Dementspr. wäre bei Neubeginn der Hauptverhandlung in veränderter Besetzung der Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung gegeben, wenn ein diesbezüglicher Besetzungseinwand übergangen oder zurückgewiesen wurde (§ 338 Nr. 1 b StPO). Dies gilt aber nur dann, wenn für die Aussetzung der Hauptverhandlung keine anderen Gründe vorlagen als der, erneut über die Besetzung entscheiden zu können. Nur dann wäre das Verfahren in der zunächst beschlossenen Besetzung zu Ende zu führen gewesen. Machten demgegenüber sachliche Gründe die Aussetzung erforderlich, ist nach § 76 Abs. 5 GVG, § 33b Abs. 6 JGG ein erneuter Beschluss über die Besetzung nicht nur zulässig, sondern auch geboten. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO muss dargelegt werden, dass solche sachlichen Gründe fehlten.