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g) Verbindungsentscheidung in der Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung
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Hat die Strafkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen, die Hauptverhandlung in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen durchzuführen und kommt es während der Hauptverhandlung zu einer Verbindung mit einem Verfahren, dem eine weitere Anklageschrift zugrundeliegt, wirkt der ursprüngliche Beschluss über die Reduzierung der Besetzung nicht ohne weiteres fort, wenn sich durch die Verfahrensverbindung der Umfang und die Schwierigkeit der Sache i.S.v. § 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GVG verändert. Es ist jedenfalls unzulässig, wenn in der Hauptverhandlung mit der Besetzung von zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen beschlossen wird, auch nach Hinzuverbindung des Verfahrens in reduzierter Besetzung zu verhandeln. Das inkompetente Quorum kann die Fortgeltung der bisherigen Besetzungsentscheidung ungeachtet der neuen Umstände nicht wirksam beschließen, weil diese Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung durch die drei Berufsrichter der Kammer ohne Schöffenbeteiligung zu treffen ist.[38] Dies gilt auch für den Fall, dass die zugelassene und einbezogene Anklage fälschlicherweise als Nachtragsanklage i.S.d. § 266 StPO behandelt wird.[39]