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4. Verhandlung vor einem nach dem Geschäftsverteilungsplan unzuständigen Richter

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Soll gerügt werden, dass der an der Hauptverhandlung mitwirkende Richter nicht derjenige ist, der nach dem Geschäftsverteilungsplan hätte mitwirken müssen, müssen die im Geschäftsverteilungsplan getroffenen Regelungen vollständig mitgeteilt werden[94] sowie die Tatsache, dass danach keine Änderung der Geschäftsverteilung erfolgt ist bzw. nur eine solche, durch die die Zuständigkeit des geschäftsplanmäßigen Richters im konkreten Fall nicht berührt wurde.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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