Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 176
5. Verhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht (§ 29 Abs. 2 GVG)
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Soweit die Staatsanwaltschaft gem. § 29 Abs. 2 S. 1 GVG die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht für erforderlich hält, kann sie einen solchen Antrag spätestens bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses stellen. Die Zuziehung darf das Gericht nach dieser Vorschrift nur mit der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen. Danach ist die Zuziehung eines weiteren Richters nicht mehr möglich.[95] Eine andere Vorgehensweise widerspräche nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift; sie wäre auch mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 S. 2 GG) nicht in Einklang zu bringen. Hat ein erweitertes Schöffengericht entschieden, obwohl ein entspr. Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden war und auch die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 2 GVG nicht vorgelegen haben, kann hierauf die Revision gestützt werden.[96] Dies muss auch gelten, wenn erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein zweiter Richter hinzugezogen wird.