Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 179
b) Verhinderung der Beisitzer
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Die Vertretung der Beisitzer muss im Falle ihrer Verhinderung im Geschäftsverteilungsplan geregelt sein. Verfahrensfehlerhaft ist die Bestimmung eines zeitweiligen Vertreters nach Maßgabe des § 21e Abs. 3 GVG, die dadurch erforderlich wird, dass die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Regelung eine nicht ausreichende Vertreterkette vorsieht.[103] Auf die Verfahrensrüge wird überprüft, ob die geschäftsplanmäßige Vertretungsregelung an sich ausreichte, um die ordnungsgemäße Vertretung aller Beisitzer zu gewährleisten.[104] Eine „ad hoc“-Bestellung eines Vertreters eines beisitzenden Richters kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die anlassgebende Entwicklung bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans nicht vorhersehbar war. Anderenfalls hat eine auf Dauer angelegte Erweiterung der Vertreterreihe nach abstrakten, verfassungsrechtlich durch Art. 101 Abs. 1 GG gebotenen Grundsätzen zu erfolgen.[105]
Ebenfalls fehlerhaft kann die Besetzung mit einem Vertreter sein, der auch einem anderen Spruchkörper zugeteilt ist und für den Kollisionsfall nicht durch den Gerichtspräsidenten bestimmt wurde, welche Tätigkeit vorgeht.[106]
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Die Feststellung der Verhinderung trifft der Vorsitzende, wenn die Folgen nicht über den eigenen Spruchkörper hinausgehen; sind die Hinderungsgründe nicht offensichtlich und unzweifelhaft, muss die Verhinderung von dem Gerichtspräsidenten festgestellt werden, wenn sie die Heranziehung eines Vertreters aus einem anderen Spruchkörper zur Folge hat.[107] Die Feststellung der nicht offenkundigen Verhinderung ist aktenkundig zu machen.[108]
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Die tatsächlichen Grundlagen des Verhinderungsfalles können im Revisionsverfahren, abgesehen von der Willkürprüfung,[109] nicht überprüft werden. Die diesbezügliche Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt ist.[110]
Ist im Falle der nicht zu beanstandenden Verhinderung ein zur Vertretung nicht berufener Richter tätig geworden, begründet dies die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts.[111]
Die Anforderungen an einen Besetzungseinwand wegen der Vorschriftswidrigkeit eines Vertretereinsatzes und damit korrespondierend an das Revisionsvorbringen sind sehr streng.[112] Dies soll selbst bei evidenten Besetzungsmängeln gelten, die allen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar oder sogar bekannt sind. Sowohl der an der Entscheidung mitwirkende Richter, der nicht gesetzlicher Richter war, als auch der Richter, der bei ordnungsgemäßer Besetzung zur Entscheidung berufen war, sind namentlich zu nennen.