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II. Rügevorbringen bei vorschriftswidriger Besetzung

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Ist in den Fällen des § 338 Nr. 1a bzw. c StPO die Besetzungsrüge deshalb nicht präkludiert, weil die Vorschriften über die Mitteilung der Besetzung nach § 222a StPO verletzt wurden oder die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen wurde oder handelt es sich um eine (Sprung-) Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts bzw. ein Berufungsurteil des Landgerichts, sind (ggf. zusätzlich zum Vortrag des Ausschlusses der Präklusionswirkung[139]) diejenigen Verfahrenstatsachen vorzutragen, aus denen sich die vorschriftswidrige Schöffenbesetzung des Gerichts ergibt.

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Für die Rüge, der mit der Sache befasste Spruchkörper sei in der Person der mitwirkenden Schöffen falsch besetzt gewesen, sind insbesondere folgende Problemkreise von Bedeutung:

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