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c) Zuziehung eines Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG)
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Ordnet der Vorsitzende die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters an, ist dies kein Fall der im Geschäftsverteilungsplan nach § 21e Abs. 1 GVG geregelten Vertretung. Kann der Ergänzungsrichter aus dem betreffenden Spruchkörper selbst herangezogen werden, wird er nach § 21g GVG bestimmt.[113] Im Übrigen muss der Geschäftsverteilungsplan eine allgemeine Regelung enthalten, welche spruchkörperfremden Richter in welcher Reihenfolge als Ergänzungsrichter heranzuziehen sind.[114] Eine Einzelzuweisung durch das Präsidium ohne Bindung an eine abstrakt-generelle Regelung im Geschäftsverteilungsplan führt zu einer vorschriftswidrigen Besetzung.[115]
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Wird ein Ergänzungsrichter hinzugezogen, der von vornherein nicht der gesetzliche Richter ist, ist der Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung nach § 222b Abs. 1 S. 1 StPO ebenfalls innerhalb der dort bezeichneten Frist und nicht erst im Zeitpunkt seines Eintritts zu erheben.[116] Für Fehler im Zusammenhang mit dem Eintritt in das Quorum greift die Präklusion dagegen nicht Platz.[117] Dies ist vom 1. Strafsenat des BGH in Zweifel gezogen worden, der im Falle des unzulässigen Eintritts eines Ergänzungsrichters die unverzügliche Erhebung eines Besetzungseinwands in Erwägung zieht.[118] Der 5. Strafsenat des BGH erwägt alternativ zur Vermeidung eines Rügeverlustes die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses gem. § 238 Abs. 2 StPO.[119] Sollte es in der Hauptverhandlung zu einem Besetzungseinwand oder einer Beanstandung gem. § 238 Abs. 2 StPO gekommen sein, ist dieser Umstand sowie ein darauf etwa ergangener Gerichtsbeschluss sowie das weitere Verfahrensgeschehen mitzuteilen.
Der Ergänzungsrichter muss von Beginn der Hauptverhandlung an dieser teilnehmen;[120] eine Hinzuziehung zu einem späteren Zeitpunkt ist rechtsfehlerhaft.[121]
Der Ergänzungsrichter tritt bei Verhinderung eines der zunächst berufenen Richter in das Quorum ein[122]. Scheidet ein Richter aus einem Spruchkörper auf Grund der Übertragung eines Richteramtes bei einem anderen Gericht aus, ist ein Verhinderungsfall i.S.v. § 192 Abs. 2 GVG nicht gegeben, wenn die Hauptverhandlung, die unter Beteiligung dieses Richters begonnen wurde, auf Grund einer Rückabordnung nach § 37 DRiG innerhalb der Fristen des § 229 StPO in der ursprünglichen Besetzung der Richterbank fortgesetzt werden kann.[123] Bezüglich der Revisibilität der Voraussetzung der Verhinderung gelten die Ausführungen zum Eintritt des Vertretungsfalles[124] entsprechend.[125]
Scheidet der Vorsitzende aus, tritt an seine Stelle dessen ständiger Vertreter, wenn dieser schon bislang an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Hat das Präsidium gem. § 21e Abs. 3 S. 1 GVG einen neuen Vorsitzenden bestimmt und hat dieser – auch als Ergänzungsrichter – schon bislang an der Hauptverhandlung mitgewirkt, übernimmt er den Vorsitz.[126] Im Falle der Verhinderung muss das Verfahren mit dem in das Richterquorum eintretenden Ergänzungsrichter fortgeführt werden. Wird die Verhandlung über die Frist des § 229 StPO hinaus unterbrochen, bis die Verhinderung des Richters behoben ist, anstatt sie mit dem Ergänzungsrichter fortzusetzen, führt dies zur Vorschriftswidrigkeit der Besetzung.[127]