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b) Unwiderruflichkeit der Entbindungsentscheidung

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Die Entbindungsentscheidung ist nicht widerruflich, auch nicht, wenn der Grund, der zur Befreiung des Schöffen von seiner Dienstleistung geführt hat, rechtzeitig vor der Hauptverhandlung entfällt.[188] Wird deshalb der ursprünglich zur Mitwirkung berufene Hauptschöffe in der Hauptverhandlung tätig, begründet dies die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung.[189]

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Anforderungen an den Vortrag der Rüge der Mitwirkung eines entbundenen Hauptschöffen:

Es muss mitgeteilt werden, dass es sich bei dem von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbundenen Hauptschöffen um denjenigen handelt, der dem fraglichen Sitzungstag zugelost war. Die Entscheidung des Vorsitzenden, diesen Schöffen auf seinen Antrag von der Dienstleistung zu entbinden, ist im Wortlaut mitzuteilen. Es ist unter Mitteilung von Einzelheiten darzulegen, dass die Entbindungsentscheidung nicht grob fehlerhaft war.[190] Es ist darüber hinaus mitzuteilen, dass der fragliche Schöffe gleichwohl an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. Schließlich ist vorzutragen, welcher Hilfsschöffe im Zeitpunkt der Entbindung des Hauptschöffen von der Dienstleistung an bereitester Stelle der Hilfsschöffenliste stand und damit zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufen war.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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