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II. Anforderungen an den Vortrag der Rüge des Nichteintritts eines bereitstehenden Ergänzungsrichters bzw. -schöffen (§ 338 Nr. 1 StPO)

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Es ist mitzuteilen,

die Namen der Richter/Schöffen, in deren Anwesenheit die Hauptverhandlung begonnen worden ist,
die Namen der Richter oder Schöffen, die an der Urteilsfindung mitgewirkt haben (dies gilt auch bei Erhebung der Sachrüge, weil die schriftlichen Urteilsgründe keinen Beweis über die an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter erbringen),
dass während der Dauer der Hauptverhandlung in der Person eines namentlich zu bezeichnenden Richters oder Schöffen ein Verhinderungsfall eingetreten ist. Grund und Art der Verhinderung sind mitzuteilen (insbesondere im Falle einer Erkrankung), sowie die Verfügung des Vorsitzenden, sofern dieser die Verhinderung ausdrücklich festgestellt hat,
dass die Hauptverhandlung nicht innerhalb der Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO (diese sind unter Benennung der Wochentage datumsmäßig und ggf. unter Angabe der Zahl der bereits durchgeführten Hauptverhandlungstage genau darzulegen) in Anwesenheit des zunächst verhinderten Richters bzw. Schöffen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt (wiederum unter Angabe des Datums) fortgesetzt worden ist,
dass während der Zeitdauer der Verhinderung bis zum Ablauf der Unterbrechungsfrist namentlich zu bezeichnende Ergänzungsrichter bzw. Ergänzungsschöffen vorhanden waren, die der gesamten Dauer der bisherigen Hauptverhandlung beigewohnt hatten.
Es ist derjenige Ergänzungsrichter bzw. Ergänzungsschöffe namentlich zu bezeichnen, der in das Richterquorum hätte eintreten und an der Entscheidungsfindung hätte mitwirken müssen.

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Zusätzliche Anforderungen an den Vortrag im Falle der Inanspruchnahme der nach § 229 Abs. 3 StPO gehemmten Frist:

Es sind der oder die Beschlüsse des Gerichts über Beginn und Dauer einer Hemmung nach § 229 Abs. 3 StPO wörtlich mitzuteilen.
Es ist mitzuteilen, dass der vorübergehend verhinderte Richter oder Schöffe erst nach Ablauf der ohne Inanspruchnahme der Hemmung gem. § 229 Abs. 3 StPO konkret darzulegenden Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO an der unter Angabe des Datums zu bestimmenden Hauptverhandlung wieder teilgenommen und an der Urteilsfindung mitgewirkt hat.
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