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e) Einsatz von Ergänzungsschöffen

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Werden für eine Verhandlung Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, Abs. 3 GVG) benötigt, werden auch diese nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 und Abs. 3 GVG aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen (§ 48 Abs. 1 GVG)[198]. Der Ergänzungsschöffe tritt in den Spruchkörper ein, sobald der zu ersetzende Schöffe verhindert ist, was festzustellen dem Vorsitzenden obliegt.[199] Wird die Verhandlung wegen der Verhinderung des Schöffen über die Frist des § 229 StPO hinaus unterbrochen, bis die Verhinderung behoben ist, anstelle die Hauptverhandlung mit dem Ergänzungsschöffen fortzusetzen, führt dies zu einer vorschriftswidrigen Besetzung.[200]

Die Feststellung der Verhinderung des Schöffen durch den Vorsitzenden mit der Folge des Eintritts des Ergänzungsschöffen kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt, nämlich auf Willkür überprüft werden.[201] Zusätzlich wird seitens der Rspr. des BGH erwogen, ob eine Besetzungsrüge nur dann erhoben werden kann, wenn im Falle des unzulässigen Eintritts des Ergänzungsschöffen in das Quorum ein Besetzungseinwand geltend gemacht[202] oder ein Gerichtsbeschluss gem. § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt worden ist.[203]

Nach § 48 Abs. 2 GVG kann der Eintritt des Ergänzungsschöffen in das Quorum schon zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgen, wenn die Verhinderung des zur Mitwirkung berufenen Hauptschöffen schon vor Beginn der Sitzung bekannt wird. In einem solchen Fall setzt die Besetzungsrüge unter den Voraussetzungen des § 222a StPO einen Besetzungseinwand voraus.

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