Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 211
I. Rechtsgrundlagen
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Hat an einem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt,[1] in dessen Person ein Ausschlussgrund i.S.d. §§ 22, 23 StPO (bei Schöffen i.V.m. § 31 Abs. 1 StPO) vorliegt, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO vor. Der Aufhebungsgrund kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob der betreffende Richter oder Schöffe (erfolglos) nach § 24 StPO abgelehnt worden ist.
Die Ausschließungsgründe sind in §§ 22, 23 StPO abschließend aufgeführt. § 23 Abs. 1 StPO kommt im vorliegenden Zusammenhang nur bei Revisionen gegen Berufungsurteile in Betracht.
Die den Ausschlussgrund begründenden Tatsachen müssen dem Beschwerdeführer nicht schon vor der Hauptverhandlung bekannt gewesen sein. Es können auch solche Tatsachen vorgebracht werden, die dem Beschwerdeführer erst nach der Hauptverhandlung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Kenntnis gebracht worden sind.
Eine Rügepräklusion besteht bei dem Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO nicht.