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d) Streichung eines Hauptschöffen aus der Schöffenliste
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Wird ein Hauptschöffe von der Schöffenliste gestrichen (§ 52 GVG), tritt an dessen Stelle der Hilfsschöffe, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an nächster Stelle steht.[194] Zuvor ist die Hilfsschöffenliste durch die Vornahme bereits angeordneter Streichungen auf den neuesten Stand zu bringen; denn die Streichung eines Hilfsschöffen wird nicht erst mit deren Mitteilung an die Schöffengeschäftsstelle wirksam, sondern bereits mit der schriftlich niedergelegten Feststellung.[195]
Der als Hauptschöffe herangezogene Hilfsschöffe wird in der Hilfsschöffenliste gestrichen (§ 49 Abs. 2 GVG). Die Heranziehung eines Hilfsschöffen in der Form, dass er aus der Hilfsschöffenliste ausgelost wird, ist unzulässig und begründet die Besetzungsrüge.[196]
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Anforderungen an den Vortrag der Rüge der fehlerhaften Heranziehung eines Hilfs- als Hauptschöffen:
Auch in diesem Falle muss nicht nur mitgeteilt werden, dass der Hilfsschöffe zum Zwecke seiner Heranziehung als Hauptschöffe aus der Hilfsschöffenliste ausgelost wurde; es muss auch mitgeteilt werden, welcher Hilfsschöffe zum betreffenden Zeitpunkt an bereitester Stelle auf der Hilfsschöffenliste stand und damit zur weiteren Mitwirkung als Hauptschöffe berufen war.[197]