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7. Besetzung einer Hilfsstrafkammer
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Schöffen für eine während des Geschäftsjahres gebildete Hilfsstrafkammer (siehe Rn. 229) werden nicht aus der Hilfsschöffenliste mittels Auslosung für die jeweiligen Sitzungstage herangezogen.[206] Insofern ist die Lage eine andere als für den Fall, dass gem. §§ 46, 77 Abs. 1 GVG eine weitere ordentliche Strafkammer während des Geschäftsjahres gebildet wird, für deren ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen aus der Hilfsschöffenliste ausgelost werden.
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Für die Besetzung der Hilfsstrafkammer gilt vielmehr Folgendes:
Findet ihre Sitzung an einem ordentlichen Sitzungstag der Strafkammer statt, zu deren Entlastung sie gebildet worden ist, und werden von dieser an diesem Tage die dafür ausgelosten Hauptschöffen nicht benötigt, sei es, dass keine Sitzung der ordentlichen Strafkammer stattfindet, sei es, dass an diesem Tage eine früher begonnene Sache fortgesetzt wird, so sind diese Hauptschöffen zur Mitwirkung berufen, anderenfalls gem. § 49 Abs. 1 GVG heranzuziehende Hilfsschöffen.[207] Findet die Sitzung der Hilfsstrafkammer nicht an einem (auch nicht vor- oder nachverlegten) ordentlichen Sitzungstag,[208] sondern als außerordentliche Sitzung statt, sind entspr. §§ 47, 49 Abs. 1 GVG ebenfalls Hilfsschöffen zur Mitwirkung berufen.
Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen) › Kapitel 3 Gerichtsbesetzung › Rüge 14 Ergänzungsrichter/-schöffen