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f) Mitwirkung von Hilfsschöffen an „außerordentlichen“ Sitzungen
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Hilfsschöffen werden schließlich gem. §§ 47, 49 Abs. 1 GVG herangezogen, wenn die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung infolge der Geschäftslage dies erforderlich macht.[204] Von einer außerordentlichen Sitzung kann nur gesprochen werden, wenn neben den ordentlichen Sitzungstagen eine zusätzliche Sitzung anberaumt wird.[205] Für die außerordentliche Sitzung sind diejenigen Hilfsschöffen heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Anberaumung an bereitester Stelle der Hilfsschöffenliste stehen. Werden für eine außerordentliche Sitzung Hauptschöffen eines davor oder danach liegenden ordentlichen Sitzungstages herangezogen, kann dies wegen vorschriftswidriger Besetzung mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.
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Anforderungen an den Vortrag der unzulässigen Mitwirkung eines Hauptschöffen an einem „außerordentlichen“ Sitzungstag:
Es ist vorzutragen, welche ordentlichen Sitzungstage in der Zeit vor bzw. nach dem außerordentlichen Sitzungstag gem. § 45 Abs. 1 GVG festgestellt worden sind. Es ist mitzuteilen, dass an diesen Sitzungstagen jeweils eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und die für diese Sitzungstage ausgelosten Hauptschöffen mitgewirkt haben. Es ist mitzuteilen, welche Hilfsschöffen im Zeitpunkt der Anberaumung der zusätzlichen Sitzung an bereitester Stelle der Hilfsschöffenliste standen.