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I. Rechtsgrundlagen

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Hat an einem Urteil ein Richter oder ein Schöffe mitgewirkt, der erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 24, 31 Abs. 1 StPO) abgelehnt bzw. bei dem das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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