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c) Heranziehung von Hilfsschöffen nach der Hilfsschöffenliste
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Für die Frage, welcher Schöffe aus der Hilfsschöffenliste heranzuziehen ist, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Entbindungsanordnung des Vorsitzenden oder der Feststellung bei der Schöffengeschäftsstelle abzustellen, aus der sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt (§ 49 Abs. 3 GVG). Der zu diesem Zeitpunkt an bereitester Stelle der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe hat in den Spruchkörper einzutreten. Ist dies nicht der Fall, führt dies zur Vorschriftswidrigkeit der Besetzung.[191]
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Anforderungen an den Vortrag der Rüge der fehlerhaften Verwendung der Hilfsschöffenliste:
Es ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Hauptschöffe zur Mitwirkung in der bevorstehenden Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand. Es ist vorzutragen, zu welchem Zeitpunkt die Anordnung oder Feststellung, aus der sich die Notwendigkeit der Heranziehung ines Hilfsschöffen ergab, bei der Schöffengeschäftsstelle eingegangen ist.[192] Es ist im Einzelnen darzulegen, welcher Hilfsschöffe zu diesem Zeitpunkt an bereitester Stelle der Hilfsschöffenliste stand. In diesem Falle ist der betreffende Hilfsschöffe namentlich als derjenige zu benennen, der bei richtiger Gesetzesanwendung zur Mitwirkung berufen war. Dabei kann sich der Beschwerdeführer der gebotenen Dokumentation der maßgeblichen Vorgänge bedienen. Im Falle eines kurzfristig geladenen Hilfsschöffen muss der Besetzungseinwand Angaben dazu enthalten, in welcher zeitlichen Abfolge und Nähe zur anberaumten Hauptverhandlung die Entpflichtung des Hauptschöffen und die Heranziehung des an nächster bereiter Stelle stehenden Hilfsschöffen erfolgte.[193]