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a) Ausfall eines Hauptschöffen
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Ist ein Hauptschöffe gehindert, an einer vorgesehenen Sitzung mitzuwirken, sei es, dass er nicht erreicht werden kann, sei es, dass er ausbleibt oder sei es, dass er von dem Vorsitzenden auf seine Bitte von der Dienstleistung entbunden wird, weil er an deren Teilnahme infolge unabwendbarer Umstände gehindert ist oder ihm diese nicht zugemutet werden kann (§ 54 GVG)[182], sind Schöffen aus der Hilfsschöffenliste heranzuziehen (§§ 47, 49 Abs. 1 GVG). Die Entscheidung des Vorsitzenden ist nicht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 S. 1 GVG). Dies hat zur Folge, dass der Vorgang nicht revisibel ist (§ 336 S. 2 StPO), es sei denn, die Entscheidung wäre willkürlich.[183]
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Willkür in diesem Sinne liegt nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich soweit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann.[184] Dabei ist zwischen beruflichen Abhaltungsgründen und einem beabsichtigten Urlaub zu differenzieren, weil berufliche Hinderungsgründe in aller Regel nicht geeignet sind, eine Verhinderung des Schöffen von der Dienstleistung zu begründen. Dieser wird sich in der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben häufig vertreten lassen können. Auch wird es sich i.d.R. um eher „verhältnismäßig kurzfristige“ Verhinderungen handeln, denen durch die Möglichkeit einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) angemessen Rechnung getragen werden kann.[185] Beide Möglichkeiten bestehen im Falle der Verhinderung infolge Urlaubs nicht oder jedenfalls nur selten. Auch wenn ein Urlaub i.d.R. die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung begründet, setzt die Entbindung eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Vorsitzenden voraus. Diese ist aktenkundig zu machen (§ 54 Abs. 3 S. 2 GVG), wobei diejenigen Umstände zu dokumentieren sind, welche die Annahme der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung tragen.[186] Die Dokumentation muss auch das Ergebnis von Erkundigungen bzw. Nachfragen enthalten, wenn die Angaben des Schöffen zu seiner Verhinderung hierzu Anlass gaben.[187]