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a) „Ordentliche“, verlegte und „außerordentliche“ Sitzungstage

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Die Hauptschöffen werden zu den für das ganze Jahr im Voraus festgestellten (§ 45 Abs. 1 GVG) ordentlichen Sitzungstagen herangezogen, für die sie ausgelost worden sind (§§ 45 Abs. 2, 77 Abs. 1 GVG). Wird ein solcher im Voraus festgestellter Sitzungstag vor- oder nachverlegt und soll im Zeitpunkt der Terminierung an dem ursprünglich festgestellten Sitzungstag keine, auch nicht in anderer Sache fortgesetzte[172] Hauptverhandlung stattfinden,[173] handelt es sich bei dem verlegten ebenfalls um einen „ordentlichen“ Sitzungstag, an dem Hauptschöffen mitzuwirken haben. Es sind diejenigen Hauptschöffen heranzuziehen, deren ordentlicher Sitzungstag dem verlegten Sitzungstag am nächsten kommt. Liegt der verlegte Sitzungstag genau zwischen zwei freien Sitzungstagen, bestimmt in der Regel der frühere ordentliche Sitzungstag die Schöffenbesetzung.[174] „Außerordentlich“ sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil die Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist.[175] Mit der Revisionsbegründung sind diejenigen Schöffen zu benennen, die bei richtiger Gesetzesanwendung zur Mitwirkung berufen waren, sofern sich dies nicht aus internen Vorgängen erschließt, die nicht ohne weiteres bekannt sind.[176]

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Anforderungen an den Vortrag der Rüge der unzulässigen Mitwirkung eines Hilfsschöffen an einer „ordentlichen“ Sitzung:

Wird mit einer Verfahrensrüge beanstandet, in einer Hauptverhandlung seien unzulässigerweise Hilfsschöffen tätig geworden, weil es sich nur um einen vorgezogenen „ordentlichen“ Sitzungstag gehandelt habe, muss die Revisionsbegründung den Sitzungskalender der fraglichen Zeit mitteilen.[177] Nur so lässt sich feststellen, dass es sich bei dem fraglichen Sitzungstag um einen vorgezogenen oder nachverlegten ordentlichen Sitzungstag und nicht um einen zusätzlichen Sitzungstag handelt, für den Hilfsschöffen hinzuzuziehen waren.[178] Es ist mitzuteilen, dass es sich bei den namentlich zu benennenden Schöffen um Hilfsschöffen gehandelt hat. Die Namen der dem betreffenden ordentlichen Sitzungstag zugewiesenen Hauptschöffen sind ebenfalls mitzuteilen.[179]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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