Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 191
b) Unvereidigte Schöffen
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Bei fehlender Vereidigung eines Schöffen ist das Gericht in seiner Person im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO nicht vorschriftsmäßig besetzt.[167] Der Schöffe muss spätestens vor seiner ersten Dienstleistung zu Beginn der Hauptverhandlung vereidigt worden sein (§ 45 Abs. 2 DRiG).
Das Vereidigungserfordernis gilt sowohl für Haupt- als auch Hilfsschöffen.[168] Ein Ergänzungsschöffe muss ebenfalls spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung und nicht erst anlässlich seines Einsatzes vereidigt worden sein; wird er allerdings nicht eingesetzt, ist das Unterlassen der Vereidigung unschädlich.[169]
Eine erst im Laufe der Hauptverhandlung durchgeführte Vereidigung lässt den Verfahrensfehler nicht entfallen.[170] Der Fehler wird in diesem Falle aber dann geheilt, wenn im Anschluss an die Vereidigung die bis dahin durchgeführten wesentlichen Teile der Hauptverhandlung wiederholt worden sind.
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Anforderungen an den Vortrag der Rüge der Mitwirkung eines unvereidigten Schöffen:
Es muss vorgetragen werden, dass an der Hauptverhandlung ein namentlich zu benennender Schöffe mitgewirkt hat, der weder zuvor noch zu Beginn der Hauptverhandlung vereidigt worden ist. Es sollte weiter mitgeteilt werden, dass die Vereidigung auch im Laufe der Hauptverhandlung nicht nachgeholt bzw. die bis dahin durchgeführte Hauptverhandlung nach der Vereidigung nicht wiederholt worden ist.
Da die fehlende Vereidigung keinen Mangel in der Person des Schöffen darstellt, bedarf es im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht der Erhebung eines rechtzeitigen Besetzungseinwandes,[171] falls eine Rügepräklusion nicht gem. § 338 Nr. 1a bzw. § 338 Nr. 1c StPO ausscheidet.