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b) Besetzung bei Neubeginn der Hauptverhandlung

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Musste mit einer Hauptverhandlung nach einem begründeten Besetzungseinwand an einem ordentlichen Sitzungstag neu begonnen werden oder wurde die bereits begonnene Hauptverhandlung aus einem anderen Grund ausgesetzt, sind die für den Tag des neuen Sitzungsbeginns ausgelosten Schöffen zur Mitwirkung berufen. Dies gilt selbst dann, wenn die neue Hauptverhandlung an einem Tag beginnt, der von Anfang an als Fortsetzungssitzungstag bestimmt war. Auch dann dürfen nicht diejenigen Hauptschöffen herangezogen werden, die anlässlich des ursprünglichen Hauptverhandlungsbeginns zur Mitwirkung berufen waren.[180]

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Anforderungen an den Vortrag der Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung nach Neubeginn der Hauptverhandlung:

Es muss mitgeteilt werden, dass es sich um eine Hauptverhandlung im Anschluss an einen begründeten Besetzungseinwand bzw. nach Aussetzung der ursprünglichen Hauptverhandlung und bei dem Tag des neuen Sitzungsbeginns um einen ordentlichen Sitzungstag handelte. Es muss ferner vorgetragen werden, dass es sich bei den anwesenden Schöffen nicht um die für diesen Tag ausgelosten Hauptschöffen handelte, so dass ausgeschlossen werden kann, dass die für den ursprünglichen Prozessbeginn ausgelosten Schöffen zuständig geblieben waren.

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Darüber hinaus ist mitzuteilen,[181] welche Hauptschöffen zur Mitwirkung berufen gewesen wären. Zusätzlich ist auszuschließen, dass ein Fall vorliegt, bei dem Ersatz oder Hilfsschöffen heranzuziehen waren oder aber es muss mitgeteilt werden, dass es sich bei den anwesenden Schöffen um Hauptschöffen handelte.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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