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8. Besetzung einer Hilfsstrafkammer
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Mit der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (siehe Rüge 10, Rn. 232) muss das Präsidium auch deren Besetzung beschließen. Als nicht ständiger Spruchkörper darf hier den Vorsitz auch ein Richter am Landgericht führen.[134] Dies ist schon deshalb nicht unproblematisch, weil sich in der Praxis Hilfsstrafkammern gelegentlich als „Dauereinrichtungen“ etabliert haben.[135] Auch solche Spruchkörper bedürfen des „richtungsweisenden Einflusses“ eines ordentlichen Vorsitzenden.[136]
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Auch für eine Hilfsstrafkammer bedarf es für die Fälle des § 76 Abs. 2-5 GVG eines internen Geschäftsverteilungsplanes. Für Vertretungsfälle gelten die gleichen Grundsätze wie bei ordentlichen Strafkammern.
Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen) › Kapitel 3 Gerichtsbesetzung › Rüge 13 Schöffen