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1. Erstellung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl

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Fehler im Zusammenhang mit der Erstellung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl (§ 36 GVG) sind allenfalls sehr begrenzt revisibel. Soweit die betreffenden Fehler außerhalb des Einwirkungsbereichs der Gerichte liegen, sollen sie der Revision generell entzogen sein.[140]

Soweit die Justiz bzgl. der Vorschlagslisten eigene Verantwortung trägt, sollen nur solche Fehler die Revision begründen können, die so schwer wiegen, dass dadurch die Wirksamkeit der Schöffenwahl in Frage gestellt werde.[141] Dies betrifft bspw. Fehler bei der Verteilung der für das Landgericht benötigten Hauptschöffen auf die dem Landgericht zugehörigen Amtsgerichtsbezirke[142] oder bei der Überprüfung der Einhaltung der Frist zum Auslegen der Vorschlagsliste gem. §§ 39, 36 Abs. 3 GVG.[143] Ein Mangel bei der Aufstellung der Vorschlagsliste kann die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nur dann in Frage stellen, wenn ein in der Hauptverhandlung amtierender Schöffe davon betroffen war. Dies muss die Revisionsbegründung darlegen.[144] Bei Verstößen gegen § 36 Abs. 3 GVG[145] deutet der BGH an, dass – wenn überhaupt – nur dann ein die Revision begründender Fehler vorliege, wenn in der Person des betreffenden Schöffen Zurückweisungsgründe im Sinne der §§ 32–34 GVG vorlagen.[146] Dazu sollte vorsorglich im Rahmen der Revisionsbegründung entspr. vorgetragen werden.

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Die Schöffen (und Hilfsschöffen) der Jugendgerichte werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses (§§ 70-72 SGB VIII; § 35 Abs. 2 u. 3 JGG) von dem Schöffenwahlausschuss (§ 40 GVG) gewählt (§ 35 Abs. 1 JGG).

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