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a) Verhinderung des Vorsitzenden
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Der Vertretungsfall des § 21f Abs. 2 GVG tritt in den Fällen vorübergehender Verhinderung des Vorsitzenden ein.
Ist die Verhinderung aus tatsächlichen Gründen offenkundig (Urlaub, Krankheit, Abordnung, Rechtsprechungsaufgaben in der eigenen Kammer),[97] kann der Vorsitzende diese selbst feststellen.[98] Ist die Verhinderung nicht offensichtlich oder wirkt sie sich auf andere Spruchkörper aus, ist sie vom Präsidenten des Gerichts festzustellen.[99] Ist die Feststellung der Verhinderung noch im Rahmen des Verfahrens gem. §§ 222a, 222b StPO nachgeholt worden, ist der Vorgang nicht revisibel.[100]
Liegt eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden vor, kann er also für lange oder nicht absehbare Zeit seine Aufgaben nicht wahrnehmen, ist kein Vertretungsfall i.S.d. § 21f Abs. 2 GVG gegeben. Eine solche Situation kann auch infolge einer Überlastung durch strukturelle Maßnahmen (Regelung des Geschäftsverteilungsplans) veranlasst sein.[101] Einer vorhersehbaren, nicht vorübergehenden und nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zurückzuführenden Verhinderung muss durch Änderung der Geschäftsverteilung durch das Präsidium gem. § 21e Abs. 3 GVG oder durch Bestellung eines neuen Vorsitzenden Rechnung getragen werden.[102]