Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 181

7. Änderung des Geschäftsverteilungsplanes (§ 21e Abs. 3 GVG)[128]

Оглавление

302

Während des laufenden Geschäftsjahres darf eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes im Hinblick auf die richterliche Besetzung der Spruchkörper und Abteilungen nur aus zwingenden justizmäßigen Gründen erfolgen, wenn er in der bisherigen Form nicht mehr durchführbar und eine geordnete Rechtspflege nicht mehr gewährleistet wäre.[129] Sie muss durch Beschluss des Präsidiums erfolgen. Die Änderung der Geschäftslage von einer gewissen Dauer muss die Überlastung oder ungenügende Auslastung eines Richters zur Folge haben oder infolge des Wechsels oder der dauernden Verhinderung einzelner Richter geboten sein.[130] Die Ausbildung des richterlichen Nachwuchses allein stellt keinen genügenden Anlass dar.[131]

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass bei der Annahme der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG Rechtsfehler unterlaufen sind. Auf die Tatsachen, die zu der Änderung geführt haben, erstreckt sie sich nach herrschender Meinung nicht.[132] Das pflichtgemäße Ermessen des Präsidiums darf nicht durch das eigene Ermessen des Revisionsgerichts ersetzt werden.[133] Ergänzend ist auf die Ausführungen zur Änderung der Geschäftsverteilung im Hinblick auf die Zuständigkeit von Spruchkörpern und Abteilungen zu verweisen (Rüge 10, Rn. 229 ff.).

Verteidigung im Revisionsverfahren

Подняться наверх