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I. Rügevorbringen im Falle eines Besetzungseinwands
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Fand die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht statt und wurde dort ein einen mitwirkenden Schöffen betreffender Besetzungseinwand geltend gemacht,[137] weil die Besetzung des Gerichts ordnungsgemäß mitgeteilt worden war, und wurde der Einwand zu Unrecht übergegangen, zurückgewiesen (§ 338 Nr. 1b StPO) oder die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung zwar festgestellt, jedoch in dieser bis zum Urteil weiterverhandelt (§ 338 Nr. 1d StPO), gelten hier zunächst dieselben Anforderungen an den Revisionsvortrag wie bei der Rüge der Verhandlung vor einem unzuständigen Spruchkörper des Landgerichts bzw. Oberlandesgerichts.[138]