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a) Disqualifizierte Schöffen

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Die Mitwirkung eines Schöffen, in dessen Person ein Ausschlussgrund i.S.d. § 32 GVG vorliegt, führt zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts in seiner Person. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn gegen den Schöffen ein Strafverfahren schwebt, das den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.[161] Da es sich um einen Mangel in seiner Person handelt, bedarf es im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht bzw. dem Oberlandesgericht keines Besetzungseinwandes.[162]

Die Revision muss im Falle des § 32 Nr. 1 GVG den Schuldvorwurf und das Strafmaß darlegen.

Im Falle des § 32 Nr. 2 GVG muss die Tatbeschreibung des gegen den Schöffen anhängigen Ermittlungsverfahrens so konkret sein, dass ersichtlich wird, dass eine Verurteilung den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.[163] Dass das Verfahren im Verlauf oder nach der Hauptverhandlung eingestellt worden ist, lässt die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung nicht entfallen.

Nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GVG ist ein Schöffe durch einen Strafsenat des OLG seines Amtes zu entheben[164], wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.[165] Bis zu dieser Entscheidung kann der Strafsenat anordnen, dass der Schöffe nicht mehr zu Sitzungen herangezogen wird (§ 51 Abs. 3 S. 1 GVG). Nimmt ein solcher Schöffe gleichwohl (weiter) an der Hauptverhandlung teil, ist dies ein Verfahrensfehler (§§ 26 Abs. 1, 338 Nr. 1 StPO, § 51 GVG). Ist die betreffende Entscheidung des Senats vor Beginn der Hauptverhandlung ergangen, bedarf es eines Besetzungseinwands. Da die Entscheidung des OLG konstitutive Wirkung hat, ist ein Schöffe vor der Entscheidung nicht deshalb disqualifiziert, weil Gründe dafür vorliegen, dass er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat und dies später von dem Strafsenat bestätigt wurde.[166]

Anforderungen an den Vortrag: Der Inhalt und der Zeitpunkt der Amtsenthebungs- oder Suspendierungsentscheidung des OLG sind mitzuteilen; ggf. Inhalt und Rechtzeitigkeit eines Besetzungseinwands und die darauf ergangene Entscheidung sowie die Tatsache der (weiteren) Mitwirkung des disqualifizierten Schöffen an der Hauptverhandlung.

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