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2. Schöffenwahl
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Eine fehlerhafte Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses ist zumindest insoweit revisibel, als nicht alle erforderlichen Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2 GVG) bestellt waren[147] oder eine Vertrauensperson von einem unzuständigen Gremium gewählt oder der Verwaltungsbeamte von einer unzuständigen Stelle bestimmt worden war.[148]
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Schwerwiegende Verfahrensfehler bei der Schöffenwahl können diese ungültig machen:
1. | Auslosung der Schöffen anstelle Durchführung einer Schöffenwahl (§ 40 Abs. 3 S. 1 GVG).[149] |
2. | Schöffenwahl durch einen beschlussunfähigen Ausschuss (§ 40 Abs. 4 GVG).[150] |
3. | Wahl eines Jugendschöffen aus der Schöffenliste für Erwachsene.[151] |
4. | Wahl eines Schöffen aus einer für einen anderen Amtsgerichtsbezirk aufgestellten Vorschlagsliste.[152] |
5. | Wahl eines Schöffen, dessen Name auf gar keiner Vorschlagsliste enthalten war.[153] |
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Als nicht schwerwiegend hat der BGH den Fehler bewertet, dass anlässlich der Schöffenwahl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlte.[154]