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2. Schöffenwahl

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Eine fehlerhafte Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses ist zumindest insoweit revisibel, als nicht alle erforderlichen Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2 GVG) bestellt waren[147] oder eine Vertrauensperson von einem unzuständigen Gremium gewählt oder der Verwaltungsbeamte von einer unzuständigen Stelle bestimmt worden war.[148]

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Schwerwiegende Verfahrensfehler bei der Schöffenwahl können diese ungültig machen:

1. Auslosung der Schöffen anstelle Durchführung einer Schöffenwahl (§ 40 Abs. 3 S. 1 GVG).[149]
2. Schöffenwahl durch einen beschlussunfähigen Ausschuss (§ 40 Abs. 4 GVG).[150]
3. Wahl eines Jugendschöffen aus der Schöffenliste für Erwachsene.[151]
4. Wahl eines Schöffen aus einer für einen anderen Amtsgerichtsbezirk aufgestellten Vorschlagsliste.[152]
5. Wahl eines Schöffen, dessen Name auf gar keiner Vorschlagsliste enthalten war.[153]

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Als nicht schwerwiegend hat der BGH den Fehler bewertet, dass anlässlich der Schöffenwahl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlte.[154]

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