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1. Weitere Mitwirkung trotz erfolgreicher Ablehnung
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Der Aufhebungsgrund der unzulässigen Mitwirkung nach erfolgreicher Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob das Ablehnungsgesuch zurecht oder zu Unrecht für begründet erklärt wurde.[28] Eine Überprüfung des diesbezüglichen Ablehnungsbeschlusses ist unstatthaft (vgl. § 28 Abs. 1 StPO). Er kann auch nicht widerrufen werden.[29] Dass dieser Verfahrensfehler tatsächlich einem Gericht unterläuft, dürfte allerdings so gut wie ausgeschlossen sein.[30]