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4. Im Zusammenhang mit der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit stehende Rügen

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Ist die Ablehnung für begründet erklärt worden und muss die Hauptverhandlung deshalb ausnahmsweise nicht ausgesetzt werden,[52] so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen (§ 29 Abs. 2 S. 2 StPO). Unterbleibt dies, ist der nicht wiederholte Teil nicht Inbegriff der Hauptverhandlung mit der Folge, dass die Verwertung diesbezüglicher Vorgänge bei der Urteilsfindung die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO eröffnet.[53] Die Revision kann deshalb in diesem Fall auf die Missachtung des Wiederholungsgebots gestützt werden.[54] Ist eine Wiederholung nicht möglich, dürfen Beweisergebnisse, die Gegenstand des Teils der Hauptverhandlung waren, der außerhalb der absoluten Grenzen des § 29 Abs. 2 S. 1 StPO stattgefunden hat, ebenfalls nicht verwertet werden (§ 261 StPO).[55]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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