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2. Überbesetzung eines Kollegialgerichts

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Ein Spruchkörper darf nicht in einem Maße überbesetzt sein, das die Möglichkeit eröffnet, dass vor einer Großen Strafkammer gleichzeitig zwei Hauptverhandlungen mit jeweils drei Berufsrichtern stattfinden oder der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann.[84] Dies bedeutet, dass ein Spruchkörper höchstens vier Beisitzer haben darf. Dass bei Verhandlung in reduzierter Besetzung gem. § 76 Abs. 2 GVG die Möglichkeit besteht, bereits bei einer Besetzung mit drei Beisitzern in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen zu verhandeln, wurde demgegenüber für unschädlich gehalten.[85] Dies war unkritisch, solange nach § 76 Abs. 2 GVG a.F. bzw. § 33b Abs. 2 JGG a.F. die Dreierbesetzung die Regel und die Verhandlung in reduzierter Besetzung die Ausnahme war. Nachdem seit dem 1.1.2012 die Zweier-Besetzung die Regel-Besetzung darstellt, ist eine Kammerbesetzung mit einem Vorsitzenden und drei Beisitzern im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) jedenfalls dann fragwürdig, wenn es dadurch zu einer Überlastung des Vorsitzenden kommt und sein richtungsweisender Einfluss auf die Rspr. des Spruchkörpers nicht mehr gewährleistet ist.[86]

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Gehören der Strafkammer mehr als drei Berufsrichter an, muss jedenfalls ein interner Geschäftsverteilungsplan vorliegen (§ 21g Abs. 1 und 2 GVG), der eine an abstrakten Grundsätzen orientierte Mitwirkungsregelung enthalten und schriftlich abgefasst sein muss.[87] Auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung gilt das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Regelung der Geschäftsverteilung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ohne weiteres außer Kraft tritt.[88] Er kann während des Geschäftsjahres nur aus den gleichen Gründen geändert werden (§ 21g Abs. 2 Hs. 2 GVG) wie in Fällen des § 21e Abs. 3 GVG.[89] Verfügt der Spruchkörper zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift über keinen nach § 21g Abs. 2 GVG zu erstellenden Mitwirkungsplan, ist das Gebot des gesetzlichen Richters verletzt.[90] Ein bewusster Verstoß gegen eine Geschäftsverteilungsregelung ist nicht Voraussetzung für den Erfolg der Rüge.[91]

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