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3. Verhandlung in reduzierter Besetzung (§ 76 Abs. 2 S. 4 GVG; § 33b Abs. 2 S. 4 JGG)
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Findet eine Verhandlung in reduzierter Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei (Jugend-)Schöffen gem. § 76 Abs. 2 S. 4 GVG, § 33b Abs. 2 S. 4 JGG statt,[92] muss ebenfalls im Rahmen der Geschäftsverteilung in abstrakter, genereller Weise geregelt sein, welcher beisitzende Richter neben dem Vorsitzenden an einer Verhandlung mitzuwirken hat (interner Geschäftsverteilungsplan).[93]