Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 160
b) Abweichen vom ursprünglichen Besetzungsbeschluss
Оглавление271
Verhandelt die große Kammer in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei (Jugend-)Schöffen, obwohl der ursprüngliche Besetzungsbeschluss eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei (Jugend-)Schöffen vorsah, und ist es nicht vor Beginn der Hauptverhandlung zu einem Abänderungsbeschluss gem. § 76 Abs. 4 GVG, § 33b Abs. 5 JGG gekommen oder enthält ein solcher Beschluss keine oder eine nur unzureichende Begründung, muss dieser Sachverhalt auf der Grundlage eines entspr. Besetzungseinwandes – ggf. unter wörtlicher Wiedergabe des Abänderungsbeschlusses – vorgetragen und dargelegt werden, dass zwischen dem ursprünglichen Besetzungsbeschluss und dem Beginn der Hauptverhandlung keine Umstände eingetreten sind, aus denen sich für die Verfahrensbeteiligten die Begründung für die Durchführung der Hauptverhandlung in einer Dreier-Besetzung erschließen konnte. Es ist insbesondere darzulegen, dass keine Umstände eingetreten sind, die nach den § 76 Abs. 2 und 3 GVG, § 33b Abs. 2 und 3 JGG eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei (Jugend-)Schöffen geboten hätten.