Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 116
II. Anforderungen an den Vortrag der Verhandlung vor einem (nach dem Geschäftsverteilungsplan) unzuständigen Spruchkörper (§ 338 Nr. 1 StPO), wenn in der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht ein Besetzungseinwand geltend gemacht wurde, nachdem die Besetzung des Gerichts ordnungsgemäß mitgeteilt worden war,[79] und der Einwand zu Unrecht übergegangen, zurückgewiesen (§ 338 Nr. 1b StPO) oder die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung zwar festgestellt, jedoch in dieser bis zum Urteil weiterverhandelt wurde (§ 338 Nr. 1d StPO)
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Der Inhalt der Mitteilung der Besetzung und etwaiger Änderungen muss vorgetragen werden; ebenso, dass die Hauptverhandlung in der zuletzt mitgeteilten Besetzung begonnen wurde.
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Der Besetzungseinwand muss im Wortlaut mitgeteilt werden. Dieser muss – wie die Verfahrensrüge in der Revisionsbegründung – alle Tatsachen enthalten haben, aus denen sich in verständlicher Form die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung des Gerichts ergeben soll.[80] Der BGH[81] hat offengelassen, ob es für den Besetzungseinwand ausreicht, dass darin auf Unterlagen in den Strafakten der Kammer Bezug genommen wurde, die über den Besetzungseinwand zu entscheiden hat. Wird diese Frage bejahend beantwortet, hat dies Konsequenzen für den Vortrag im Revisionsverfahren. In der Revisionsbegründung müssen dann alle die Aktenteile, auf die in dem Besetzungseinwand Bezug genommen wurde, vollinhaltlich wörtlich mitgeteilt werden.
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Die Verfahrensrüge muss darlegen, dass der Besetzungseinwand i.S.d. § 222b Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben worden ist.[82]
Dies muss spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache i.S.d. § 243 Abs. 5 S. 2 StPO geschehen sein,[83] einschließlich der zur Begründung angeführten Tatsachen. Da alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen sind (§ 222b Abs. 1 S. 3 StPO), sollte in der Revisionsbegründung vorsorglich dargelegt werden, dass keine der vorgebrachten Tatsachen nachgeschoben worden ist oder dass kein weiterer Einwand erhoben wurde, auch wenn mit der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache noch nicht begonnen worden war.[84] Bestand keine Möglichkeit, den Besetzungseinwand rechtzeitig zu erheben, weil der Vorsitzende nicht bereit war, den Antrag entgegenzunehmen, und wurde er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nachträglich erhoben, ist dies dem Angeklagten nicht anzulasten und er mit der Rüge nicht ausgeschlossen.[85] Das atypische Verfahrensgeschehen muss im einzelnen geschildert werden.
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Enthielt der Besetzungseinwand Bezugnahmen auf Vorgänge in den dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten (siehe oben Rn. 212), sind die betreffenden Passagen vollinhaltlich wörtlich in die Revisionsbegründung mit aufzunehmen.
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Es ist mitzuteilen, dass der Besetzungseinwand nicht zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen worden ist.
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Der Beschluss, durch den der Besetzungseinwand zurückgewiesen wurde, ist wörtlich wiederzugeben. Wird in dem Beschluss auf weitere die Besetzung betreffende Beschlüsse des Präsidiums verwiesen, sind auch diese vorzutragen.[86] Ist der Einwand übergangen worden, ist diese Tatsache mitzuteilen (§ 338 Nr. 1b StPO). Hat das Gericht die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung nach § 222b Abs. 2 S. 2 StPO festgestellt (§ 338 Nr. 1d StPO), ist auch dieser Beschluss im Wortlaut wiederzugeben.
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Es ist mitzuteilen, dass das Gericht in der beanstandeten Besetzung die Hauptverhandlung bis zu deren Ende durchgeführt hat.