Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 112

I. Rechtsgrundlagen

Оглавление

200

Gegen das Sachurteil eines örtlich unzuständigen Gerichts kann die Verfahrensrüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit dieses Gerichts (§ 338 Nr. 4 StPO) erhoben werden.[51] Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte im Hinblick auf eine verfahrensabkürzende Absprache den Tatvorwurf eingeräumt hat.[52]

201

Die Rüge setzt voraus, dass der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens, spätestens bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit geltend gemacht hat (§ 16 S. 2 StPO). Dies bedeutet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung spätestens im Anschluss an die Erklärung zu seiner Aussagebereitschaft den Einwand geltend machen musste.[53]

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Geltendmachung des Einwandes ist die erste Hauptverhandlung in der Sache. Die Befugnis lebt nicht wieder auf, wenn nach Aussetzung der Hauptverhandlung (§ 228 Abs. 1 StPO) oder nach Zurückverweisung der Sache (§§ 328 Abs. 2, 354 Abs. 2, 3, 355 StPO) eine neue Hauptverhandlung begonnen wurde.[54]

Die rechtzeitige Erhebung des Einwandes der örtlichen Unzuständigkeit ist auch bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht notwendige Voraussetzung für das Revisionsverfahren, wenn gegen das amtsgerichtliche Urteil Sprungrevision eingelegt wird.

202

Aus dem Einwand muss hervorgehen, dass der Angeklagte das Gericht für örtlich unzuständig erachtet. Der Einwand muss weder eine Begründung, noch Ausführungen dazu enthalten, welches Gericht tatsächlich örtlich zuständig wäre.[55]

203

Ob das Gericht örtlich unzuständig war, bestimmt sich nach Maßstab der §§ 7 ff. StPO.[56] Ist die örtliche Zuständigkeit durch die Verbindung mit Verfahren gegen andere Angeklagte begründet (§§ 3, 13 StPO), bleibt diese Zuständigkeit auch dann bestehen, wenn der Grund der Verbindung nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegfällt.[57] Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO liegt sowohl dann vor, wenn das örtlich unzuständige Gericht trotz Einwandes das Verfahren nicht an das örtlich zuständige Gericht verwiesen hat, als auch dann, wenn das Berufungsgericht der örtlichen Unzuständigkeit des Erstrichters nicht durch eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht Rechnung getragen hat.[58]

Verteidigung im Revisionsverfahren

Подняться наверх