Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 124
a) Rügevoraussetzungen
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Inhaltliche Fehler des Geschäftsverteilungsplans können die Revision begründen:
Dies gilt bspw. dann, wenn von vornherein feststeht, dass er nicht eingehalten werden kann, weil er unvollständig ist, indem er die Verteilung der Geschäfte nur für Teile des Geschäftsjahres regelt[97] oder Jugendgerichtssachen nicht erwähnt.[98] Entsprechendes gilt, wenn er – entgegen § 354 Abs. 2 StPO – eine vom Revisionsgericht aufgehobene Sache einem Spruchkörper zuweist, der bereits mit der Sache befasst war.[99]
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Insbesondere muss der Geschäftsverteilungsplan die Geschäfte auf die Abteilungen oder Spruchkörper des Gerichts so verteilen, dass im Voraus nach allgemein abstrakten Merkmalen festgelegt wird, vor welcher Abteilung bzw. welchem Spruchkörper die Sache zu verhandeln ist.[100]
Dazu gehört, dass der Geschäftsverteilungsplan allgemeine Regelungen enthält, wie die Zuweisung von Verfahren gegen mehrere Angeklagte zu erfolgen hat.[101] Der Geschäftsverteilungsplan muss ferner der Möglichkeit Rechnung tragen, dass bei Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts nach § 210 Abs. 3 S. 1 StPO oder § 354 Abs. 2 S. 1 StPO ein Auffangspruchkörper der in Betracht kommenden Art (Abteilung des Amtsgerichts, Strafkammer des Landgerichts, Strafsenat eines Oberlandesgerichts) besteht.[102]
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Der Geschäftsverteilungsplan muss für Verfahren, die in die Zuständigkeit einer besonderen Strafkammer i.S.d. § 6a StPO, §§ 74 Abs. 2, 74a und 74c GVG fallen, dem sog. Konzentrationsgrundsatz genügen. D.h., dass eine weitere Schwurgerichtskammer, Wirtschaftsstrafkammer oder Staatsschutzkammer erst dann gebildet werden darf, wenn die existierende besondere Strafkammer nicht mehr in der Lage ist, den Geschäftsanfall zu bewältigen.[103] Dies ist durch Verweis auf die personelle Ausstattung der Kammer und die zu erwartenden Eingänge weiterer Katalogstrafsachen zu dokumentieren.[104]