Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 117

III. Anforderungen an den Vortrag der Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO), wenn in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht bzw. dem Oberlandesgericht die Vorschriften über die Mitteilung der Besetzung nach § 222a StPO verletzt worden sind (§ 338 Nr. 1a StPO) oder die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist (§ 338 Nr. 1c StPO)

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Der Revisionsvortrag muss folgende Verfahrenstatsachen enthalten:

1. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 338 Nr. 1a StPO): a) Es ist in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht bzw. dem Oberlandesgericht die Mitteilung der Besetzung völlig unterblieben, und zwar sowohl schriftlich vor,[87] als auch mündlich zu Beginn der Hauptverhandlung[88] oder b) die Mitteilung war falsch oder unvollständig[89] oder c) dem Verteidiger wurde der Einblick in die Unterlagen zur Prüfung der Besetzung (Geschäftsverteilungspläne, Schöffenwahl- oder -auslosungsvorgänge) verweigert (§ 222a Abs. 3 StPO) oder der dafür zur Verfügung gestellte Zeitraum reichte nicht aus.[90] Die betreffenden Unterlagen sind genau zu bezeichnen; die zeitlichen Verhältnisse, die eine Besetzungsprüfung nicht zuließen, sind ebenso detailliert zu schildern wie die Prüfungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die nicht zur Verfügung stehende Zeit nicht durchgeführt werden konnten.

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2. Bei nicht erfolgter Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung (§ 338 Nr. 1c StPO): a) Die Mitteilung der Besetzung des Gerichts oder einer Besetzungsänderung erfolgte später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung (die Daten des Hauptverhandlungsbeginns und des Zugangs der Besetzungsmitteilung sind anzugeben) oder b) innerhalb der Wochenfrist wurden die für die Prüfung erforderlichen Besetzungsunterlagen (§ 222a Abs. 3 StPO) nicht vollständig oder nicht für einen ausreichenden Zeitraum zugänglich gemacht (siehe Rn. 218), c) der Verteidiger hat spätestens bis zu Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache einen – wörtlich mitzuteilenden – Antrag auf Unterbrechung gestellt, d) dieser Antrag ist abgelehnt[91] oder nicht beschieden worden oder e) die Unterbrechung war zu kurz bemessen, worauf der Verteidiger erneut einen Antrag auf Unterbrechung stellte, der abgelehnt oder nicht beschieden wurde, so dass mit der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache begonnen wurde, ohne dass der Angeklagte Gelegenheit hatte, ggf. einen Besetzungseinwand vorzubringen.[92]

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3. Die Verfahrensrüge muss in den Fällen des § 338 Nr. 1a und c StPO sämtliche Verfahrenstatsachen vortragen, aus denen sich die vorschriftswidrige Zuordnung von Spruchkörper und zu verhandelnder Sache ergibt.
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