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5. Abweichungen vom gesetzmäßigen Geschäftsverteilungsplan

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Existiert ein gesetzmäßiger Geschäftsverteilungsplan, können bloße Abweichungen[125] hiervon die Revision nach h.M. nur begründen, wenn dies objektiv willkürlich, d.h. offensichtlich grobfehlerhaft war.[126]

Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen)Kapitel 2 Gerichtliche Zuständigkeit/Zuständigkeit des Spruchkörpers › Rüge 11 Besondere Spruchkörper

Verteidigung im Revisionsverfahren

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