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II. Anforderungen an den Vortrag der Rüge der Verhandlung vor einem örtlich unzuständigen Gericht (§ 338 Nr. 4 StPO)
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Es ist vorzutragen, dass
• | eine Entscheidung in der Sache durch ein Gericht des ersten Rechtszuges ergangen ist,[59] |
• | der Angeklagte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts geltend gemacht hat. Der Einwand ist im Wortlaut wiederzugeben;[60] |
• | in dem Sonderfall, dass sich bei verbundenen Strafvorwürfen die örtliche Zuständigkeit möglicherweise aus dem Gerichtsstand des Zusammenhangs (§§ 3, 13 StPO) ergibt, muss die Revisionsbegründung Angaben zu den in der Anklageschrift verbundenen Strafvorwürfen enthalten.[61] Das gilt auch für den Fall, dass die zuständigkeitsrelevante Verbindung zusammenhängender Strafsachen durch Abtrennung oder durch Verfahrensbeschränkung wieder weggefallen ist.[62] Die Anklage und die Beschlüsse über Verbindung oder Abtrennung sind im Wortlaut mitzuteilen. |
Es ist ferner mitzuteilen, dass
• | der Einwand vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache erhoben wurde.[63] Wurde er nicht mündlich in der Hauptverhandlung geltend gemacht, sondern zuvor zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder schriftlich, ist vorzutragen, dass dies nach Eröffnung des Hauptverfahrens geschah; letzterenfalls, dass das betreffende Schreiben vor Beginn der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangen ist, |
• | es sich um die erste Hauptverhandlung in der Sache handelte, in der der Einwand erhoben wurde, und nicht um eine Hauptverhandlung nach Aussetzung einer früheren (§ 228 Abs. 1 StPO) oder nach Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht (§§ 328 Abs. 2, 354 Abs. 2, Abs. 3, 355 StPO),[64] |
• | der Einwand später nicht wieder zurückgenommen worden ist,[65] |
• | wie der Einwand vom Gericht beschieden wurde; die Entscheidung ist im Wortlaut wiederzugeben;[66] |
• | ist der Einwand bis zur Urteilsverkündung nicht beschieden worden, ist dies mitzuteilen. Ergänzend ist für den Fall, dass nicht die allgemeine Sachrüge erhoben wird, mitzuteilen, dass das Gericht das Verfahren nicht durch Urteil eingestellt hat (§ 260 Abs. 3 StPO). |
• | Insbesondere sind alle Umstände vorzutragen, die für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses maßgeblich waren. Die Mitteilung der Anklageschrift allein reicht hierfür nicht aus. Es sind auch alle für die örtliche Zuständigkeit relevanten Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren vorzutragen.[67] |
Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen) › Kapitel 2 Gerichtliche Zuständigkeit/Zuständigkeit des Spruchkörpers › Rüge 10 Geschäftsverteilungsplan