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IV. Fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt?[93]

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Bei den Verhandlungen vor dem Amtsgericht erfolgt keine Besetzungsmitteilung und bedarf es keines Besetzungseinwandes, um im Falle einer Sprungrevision mit der Verfahrensrüge der Verhandlung vor einer nach dem Geschäftsverteilungsplan unzuständigen Abteilung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) nicht präkludiert zu sein.

Die Verfahrensrüge muss sämtliche Verfahrenstatsachen darlegen, aus denen sich die vorschriftswidrige Zuordnung der Abteilung des Amtsgerichts zu der verhandelten Sache ergibt.[94]

Zur Besetzung des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2 GVG) siehe Rüge 12 Rn. 295.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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