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4. Errichtung einer Hilfsstrafkammer
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Auch Hilfsspruchkörper dürfen nur zur Bewältigung unvorhergesehener, vorübergehender Belastungen gebildet werden, wobei von vornherein eine zeitliche Befristung erfolgen muss. Dabei sind an die Begründung der Notwendigkeit für die Gründung einer Hilfsstrafkammer und deren Dokumentation dieselben Anforderungen zu stellen, wie im Falle sonstiger unterjähriger Änderung der Geschäftsverteilung.[123] Ebenso muss nach generell-abstrakten Kriterien geregelt sein, welche Verfahren in die Zuständigkeit der gebildeten Hilfsstrafkammer fallen. Auch insoweit steht Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG einer Änderung der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren dann nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst werden und die Gründe für die dadurch angestrebte Wiederherstellung der Effizienz umfassend in der Präsidiumsentscheidung dokumentiert werden.[124]
Zur Besetzung einer Hilfsstrafkammer siehe Rüge 12 Rn. 303 und Rüge 13 Rn. 337.