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a) Rügevoraussetzungen

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Hatte ein nach § 103 Abs. 2 S. 2 JGG verbundenes Strafverfahren vor einem Jugendgericht u.a. gegen einen Mitangeklagten stattgefunden, dem Straftaten ausschließlich nach Vollendung des 21. Lebensjahres vorgeworfen wurden, bzgl. derer die Voraussetzungen für die besondere Zuständigkeit nach § 74c bzw. § 74a GVG vorlagen, ist die Möglichkeit einer Verfahrensrüge der Unzuständigkeit eröffnet (Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO).[49]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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