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a) Fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit

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Nach § 269 StPO ist es als unschädlich anzusehen, dass sich ein Gericht höherer Ordnung im Verhältnis zu einem niederer Ordnung für sachlich zuständig erklärt.[6] Gericht niederer Ordnung ist der Strafrichter im Verhältnis zum Schöffengericht, das Amtsgericht im Verhältnis zum Landgericht.[7] Es kann also mit der Revision nicht geltend gemacht werden, es sei ein Gericht niederer Ordnung anstelle des erkennenden Gerichts höherer Ordnung zuständig gewesen. Dies gilt auch dann, wenn nach Eröffnung des Hauptverfahrens und ggf. nach gem. § 270 StPO erfolgter Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung eine Verfahrenstrennung erfolgt und für das abgetrennte Verfahren die Zuständigkeit des niederen Gerichts gegeben wäre.[8]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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