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II. Anforderungen an den Vortrag

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Zwar prüft das Revisionsgericht auf die Sachrüge auch das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs. Es hat im Freibeweisverfahren die Unterlagen beizuziehen, anhand derer ein etwaiger Strafklageverbrauch festgestellt werden kann. Nicht immer ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für einen Strafklageverbrauch aus den Akten. Fehlt z.B. das Ersturteil und ist nur der Bundeszentralregister-Auszug in den Akten enthalten, ergeben sich daraus allein oftmals noch keine Hinweise auf einen Strafklageverbrauch. Es ist daher dringend zu empfehlen, den Strafklageverbrauch zu prüfen und zum Gegenstand einer Rüge zu machen. Ob diese als Verfahrensrüge oder als Sachrüge bezeichnet wird, ist nicht relevant. Entscheidend ist, dass das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend gemacht wird. Vorzutragen ist in jedem Fall die Entscheidung in vollem Wortlaut, aus der der Strafklageverbrauch folgen soll, also in der Regel das Ersturteil, der Strafbefehl oder der Einstellungsbeschluss. Da im Falle der Einstellung aus dem Beschluss nicht der Verfahrensgegenstand hervorgeht, muss mitgeteilt werden, welcher konkrete Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht dem Beschuldigten gemacht wurde, d.h. welcher Lebenssachverhalt dem Verfahren zugrunde lag.

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Soll der Strafklageverbrauch aus Art. 54 SDÜ hergeleitet werden, sollte das ausländische Erkenntnis in vollem Wortlaut mitgeteilt werden. Die Vorlage einer Übersetzung ist nicht notwendig, da das Revisionsgericht das Verfahrenshindernis von Amts wegen zu prüfen hat und deswegen für die Übersetzung selbst zu sorgen hat. Es empfiehlt sich allerdings, die im ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion sowie den dieser zugrundeliegenden Lebenssachverhalt zusammenfassend mitzuteilen. Dargelegt werden sollte auch der Vollstreckungsstand, also z.B. ob die Sanktion vollstreckt ist, noch vollstreckt wird oder ein Freispruch oder eine Einstellung erfolgte.

Die Mitteilung weiterer Tatsachen ist nicht erforderlich, da sich ein möglicher Strafklageverbrauch aus dem Vergleich zwischen der ersten Entscheidung und dem Urteil ergibt.

Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen)Kapitel 1 Verfahrensvoraussetzungen und -hindernisse › Rüge 3 Anderweitige Rechtshängigkeit

Verteidigung im Revisionsverfahren

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