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I. Rechtsgrundlagen
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Die doppelte Anhängigkeit eines Verfahrens in ein und derselben Sache bei verschiedenen Gerichten kann zu einer verbotenen Doppelbestrafung führen. Deswegen stellt die anderweitige Rechtshängigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar.[52] Die doppelte Rechtshängigkeit ist quasi eine Vorstufe zum Verbrauch der Strafklage durch ein dieselbe Tat betreffendes Urteil.
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Die Rechtshängigkeit tritt im Falle der Anklage mit dem Eröffnungsbeschluss, im beschleunigten Verfahren mit dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache[53] und im Strafbefehlsverfahren mit Erlass des Strafbefehls ein.
Für die Frage, ob dieselbe Sache bei zwei verschiedenen Gerichten anhängig ist, ist ebenso wie bei dem Verbrauch der Strafklage der prozessuale Tatbegriff zugrunde zu legen.[54] Auf die Ausführungen dazu kann verwiesen werden (vgl. Rn. 135).
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Zu einer Doppelanhängigkeit kann es insbesondere dann kommen, wenn verschiedene Sachen verbunden werden sollen oder verbunden worden sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Gericht ein bei einem anderen Gericht angeklagtes Verfahren übernimmt und zu dem bei ihm anhängigen Verfahren dazu verbindet. Ist der Übernahme- bzw. Verbindungsbeschluss unwirksam, bleibt das Verfahren bei dem Ursprungsgericht anhängig, so dass einer Verurteilung durch das andere Gericht das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegensteht.[55]
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Nach § 12 StPO ist im Falle der Anklageerhebung zu zwei unterschiedlichen Gerichten in der Regel dasjenige Gericht ausschließlich zuständig, welches das Verfahren zuerst eröffnet hat, so dass das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit hinsichtlich des weiteren Verfahrens gilt.[56]
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Grundsatz der Erstzuständigkeit durch Ersteröffnung soll zurücktreten, wenn nur das Gericht, das das Verfahren später eröffnet hat, die Tat vollständiger und umfassender beurteilen kann.[57]