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2. Ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts bzw. Oberlandesgerichts

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Für bestimmte Straftaten ist ausschließlich das Landgericht (vgl. §§ 74 Abs. 2, 74a Abs. 1 GVG) bzw. das Oberlandesgericht (vgl. § 120 Abs. 1 GVG) erstinstanzlich sachlich zuständig. Die Verhandlung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung ist wegen sachlicher Unzuständigkeit auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht von Amts wegen nach § 6 StPO zu beachten und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Verweisung an das sachlich zuständige Gericht.[4] Demgegenüber sollte vorsorglich mit der Verfahrensrüge beanstandet werden, wenn nicht das Landgericht (siehe § 74 Abs. 1 S. 2 GVG) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat (§ 63 StGB).[5]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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