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II. Anforderungen an den Vortrag
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Im Falle eines Verstoßes gegen § 83h Abs. 1 IRG sind die Verfahrenstatsachen vorzutragen, aus denen sich der Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz durch Einbeziehung einer nicht vollstreckbaren Strafe in den Gesamtsprachenausspruch ergibt, namentlich der Europäische Haftbefehl. Ferner sollte vorgetragen werden, dass die Ausnahmen des § 83h Abs. 2 IRG nicht vorliegen, also insbesondere nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch den ersuchten Staat oder den Betroffenen selbst verzichtet wurde. Im Falle der Auslieferung sollte vorgetragen werden, dass der Betroffene sich nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
Das aus einem Verstoß gegen Art. 14 EuAlÜbK resultierende Verfahrenshindernis der beschränkten Auslieferung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen sind im Freibeweisverfahren zu klären.[70] Gleichwohl empfiehlt sich eine Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz und das sich daraus ergebende Verfahrenshindernis geltend gemacht wird.
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Vorzutragen ist der Haftbefehl, der der Auslieferung bzw. der Übergabe zugrunde lag. Dabei dürfte wohl ausreichend sein, wenn der Sachverhalt zusammenfassend mitgeteilt wird und im Übrigen auf die Fundstelle Bezug genommen wird.
Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen) › Kapitel 1 Verfahrensvoraussetzungen und -hindernisse › Rüge 5 Verhandlungsunfähigkeit