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I. Rechtsgrundlagen

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Unter Verhandlungsfähigkeit wird die Fähigkeit des Angeklagten verstanden, in oder außerhalb der Hauptverhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.[71] Eine (dauernde) Verhandlungsunfähigkeit wird in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn der Angeklagte unter schweren körperlichen oder seelischen Mängeln oder sonstigen schweren Krankheiten leidet. Sie kann auch vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr bestehen, dass der Angeklagte bei Fortführung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegende Dauerschäden für seine Gesundheit erleiden würde. Dabei ist ein Angeklagter nicht verpflichtet, im Falle einer Erkrankung zur Herstellung seiner Verhandlungsfähigkeit einen keineswegs unerheblichen Eingriff vornehmen zu lassen, von dem gesundheitliche Gefahren ausgehen.[72]

Die endgültige Verhandlungsunfähigkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar.[73]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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