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I. Rechtsgrundlagen

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Mit der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO durch Gerichtsbeschluss entsteht ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis,[58] das nur durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss beseitigt werden kann. Das gilt auch dann, wenn das Gericht irrtümlich nach § 154 Abs. 2 StPO anstatt nach § 154a Abs. 2 StPO verfahren ist.[59] Ein Wiederaufnahmebeschluss ist unwirksam und beseitigt das Verfahrenshindernis nicht, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorliegen.[60] Die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die StA nach § 154 Abs. 1 StPO führt zu keinem endgültigen Strafklageverbrauch.[61]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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