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II. Anforderungen an den Vortrag
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Da sich Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten wohl kaum aus dem Urteil ergeben und bei zweifelhafter Verhandlungsfähigkeit kaum anzunehmen ist, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung diese nicht thematisiert hat, ist eine Verfahrensrüge zu erheben, um dem Revisionsgericht den Einstieg in eine Prüfung des Verfahrenshindernisses dauernder Verhandlungsfähigkeit zu ermöglichen.
Dazu sind vorzutragen
• | alle von der Verteidigung in und/oder außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Anträge oder Anregungen hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit, |
• | alle gerichtlichen Reaktionen auf diese Verteidigungsaktivitäten, |
• | alle ärztlichen Stellungnahmen bzw. eingeholten Gutachten im vollen Wortlaut, |
• | alle von der Verteidigung vorgelegten oder zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Angeklagten aus früheren Behandlungen, gegebenenfalls Anträge auf Verfahrenseinstellung wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit, |
• | der oder die gerichtlichen Beschlüsse, mit denen Anträge auf Begutachtung, Einstellung des Verfahrens etc. zurückgewiesen wurden. |